Unfall mit dem Firmenwagen – was tun und wer zahlt den Schaden?

Kurz gesagt: Bei einem unverschuldeten Unfall mit dem Firmenwagen zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung den Fahrzeugschaden – einschließlich eines unabhängigen Schadengutachtens. Geschädigt ist dabei nicht der Fahrer, sondern der Eigentümer bzw. Halter des Fahrzeugs, also das Unternehmen oder die Leasinggesellschaft. Bei einem selbst verschuldeten Unfall greift die Kaskoversicherung der Firma; ob sich der Fahrer beteiligen muss, hängt vom Grad des Verschuldens ab.

Die ersten Schritte nach dem Unfall

  1. Unfallstelle sichern: Warnblinker, Warnweste, Warndreieck – erst die Menschen, dann das Fahrzeug.
  2. Polizei rufen, wenn Personen verletzt sind, die Schuldfrage unklar ist, der Unfallgegner sich entfernt oder ein erheblicher Sachschaden vorliegt. Viele Dienstwagenordnungen schreiben die polizeiliche Aufnahme ohnehin vor.
  3. Beweise sichern: Fotos aus mehreren Entfernungen, Endstellung beider Fahrzeuge, Kennzeichen, Versicherungsdaten der Gegenseite, Namen von Zeugen.
  4. Fuhrpark oder Vorgesetzte sofort informieren – nicht erst nach dem Wochenende. Überlassungsverträge enthalten häufig kurze Meldefristen.
  5. Nichts unterschreiben, was einer Schuldanerkennung gleichkommt, und die Reparatur erst freigeben, wenn der Schaden vollständig dokumentiert ist.

Wer ist geschädigt – Fahrer, Firma oder Leasinggeber?

Der Fahrer nutzt das Fahrzeug, die Ansprüche aus dem Fahrzeugschaden stehen aber dem Eigentümer zu. Gehört der Wagen dem Unternehmen, ist das Unternehmen Anspruchsinhaber. Ist das Fahrzeug geleast oder finanziert, ist häufig die Leasing- oder Finanzierungsgesellschaft Eigentümerin; die Ansprüche sind dann oft vertraglich geregelt oder abgetreten.

Praktisch bedeutet das: Der Auftrag für Gutachten und Reparatur muss von der berechtigten Stelle kommen. Klären Sie vor der Beauftragung kurz mit der Fuhrparkleitung, wer den Schaden steuert. Das kostet fünf Minuten und verhindert Rückfragen bei der Regulierung.

Unverschuldeter Unfall: Das ersetzt die gegnerische Haftpflicht

Ist die Gegenseite schuld, gehören zum ersatzfähigen Schaden unter anderem:

  • Reparaturkosten – oder, wenn sich die Instandsetzung nicht mehr lohnt, die Abrechnung auf Totalschadenbasis nach dem Wiederbeschaffungswert
  • der merkantile Minderwert, also der Wertverlust, den das Fahrzeug als Unfallwagen behält
  • der Ausfallschaden: Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird statt der pauschalen Nutzungsausfallentschädigung häufig der konkrete Schaden ersetzt – etwa Mietwagenkosten, Vorhaltekosten eines Ersatzfahrzeugs oder ein nachweisbarer Verdienstausfall
  • Abschlepp- und Standkosten sowie eine Auslagenpauschale
  • die Kosten des unabhängigen Schadengutachtens: Sie trägt bei unverschuldetem Unfall die gegnerische Versicherung; die Höhe richtet sich nach der Schadenhöhe

Selbst verschuldet: Kasko, Selbstbeteiligung und die Haftung des Fahrers

Hat der Fahrer den Unfall verursacht, ist der Schaden am eigenen Firmenwagen ein Fall für die Vollkasko des Unternehmens – sofern eine besteht. Zu berücksichtigen sind die vereinbarte Selbstbeteiligung und die spätere Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt.

Ob der Arbeitnehmer sich beteiligen muss, richtet sich nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs: Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er in der Regel gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden typischerweise geteilt, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Haftung deutlich weiter gehen. Zusätzlich enthalten viele Dienstwagenordnungen Regelungen zur Selbstbeteiligung. Diese arbeitsrechtliche Bewertung ist Sache eines Rechtsanwalts – die technische Schadenhöhe klärt der Sachverständige.

Auch beim Firmenwagen gilt: freie Wahl des Sachverständigen

Nach einem unverschuldeten Unfall wählt der Geschädigte den Sachverständigen selbst – das gilt für den Fuhrpark genauso wie für Privatfahrzeuge. Häufig meldet sich die gegnerische Versicherung schnell und kündigt einen eigenen Prüfer an. Dieser Prüfer arbeitet im Auftrag des Versicherers und ist nicht neutral.

IM Gutachten wird von einem nach DIN EN ISO/IEC 17024 personenzertifizierten Kfz-Sachverständigen geführt und arbeitet unabhängig, unparteiisch und objektiv: Wir ermitteln den Schaden vollständig und nachvollziehbar – nicht mehr und nicht weniger. Mehr dazu im Ratgeber Freie Wahl des Gutachters.

Was ein unabhängiges Gutachten für den Fuhrpark leistet

Ein Schadengutachten ist mehr als eine Kostenaufstellung. Es dokumentiert den Zustand des Fahrzeugs beweissicher, weist neben den Reparaturkosten auch Minderwert, Reparaturdauer und – im Totalschadenfall – Wiederbeschaffungswert und Restwert aus. Für den Fuhrpark ist vor allem die Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer wertvoll: Sie ist die Grundlage dafür, ein Ersatzfahrzeug zu planen und den Ausfallschaden zu belegen.

Kommt es später zum Streit über die Schadenhöhe, liegt eine gerichtsfeste Dokumentation vor. Ohne Gutachten lassen sich versteckte Schäden und Wertverluste im Nachhinein kaum noch beweisen – ein Kostenvoranschlag der Werkstatt enthält sie in der Regel nicht.

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Häufige Fragen

Wer beauftragt das Gutachten beim Firmenwagen?

Beauftragen sollte die Stelle, der die Ansprüche zustehen – in der Regel das Unternehmen als Eigentümer, bei Leasingfahrzeugen nach Absprache mit der Leasinggesellschaft. Der Fahrer stimmt sich dazu am besten kurz mit der Fuhrparkleitung ab.

Bekommt die Firma bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug Nutzungsausfall?

Nicht automatisch in Form der pauschalen Entschädigung. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen wird üblicherweise der konkrete Ausfallschaden ersetzt, etwa Mietwagen- oder Vorhaltekosten oder ein nachweisbarer Verdienstausfall. Entscheidend ist, dass Ausfalldauer und Aufwand belegt sind.

Muss ich als Arbeitnehmer den Schaden am Dienstwagen selbst zahlen?

Das hängt vom Verschuldensgrad und von der Dienstwagenordnung ab. Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer regelmäßig nicht, bei grober Fahrlässigkeit deutlich stärker. Die rechtliche Bewertung übernimmt ein Rechtsanwalt; der Sachverständige ermittelt neutral, wie hoch der Schaden tatsächlich ist.